Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Winserv Solingen GmbH, SOLINGEN
1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres Firmensitzes bzw. das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Gericht. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.
2. Vertragsbedingungen
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung durch uns.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor. Der Besteller wird hierüber unterrichtet. Im übrigen gilt für Aufträge auf Sonderfertigung: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn Kostenanteile vom Besteller vergütet werden. Diese Werkzeuge basieren auf einer Selbstkostenkalkulation. Werkzeuge, die im Kundenauftrag in Lohnarbeit gefertigt werden, bedürfen einer gesonderten Preiskalkulation und Bestätigung. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10% der bestellten Menge behalten wir uns vor.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in € ab unserem Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und Kosten für die Verpackung.
4. Zahlung
10 Tage ./,. 2% Skonto, 30 Tage netto bzw. Vorauskasse bei Erstauftrag vorbehaltlich
5. Lieferzeit
Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten auch Streik, Aussperrung, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen im eigenen oder im Betrieb der Zulieferer. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Wir haben keine Lagerhaltung und produzieren nur kundenauftragsbezogen nach Bestelleingang (FIFO). Eine Mengenerhöhung nach AB wird nicht akzeptiert; verlängert die Lieferzeit entsprechend! Bedingt durch die derzeit schwierige Beschaffungslage – Force Majeure – in den Rohstoffmärkten für Kunststotfe, Stahl, Papier-/Kartonage und Holz kann sich die Lieferzeit jederzeit verlängernl
6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an der verkauften Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen beim Käufer erfüllt sind.
(Stand Januar 2022)